BVDW begrüßt den Referentenentwurf zum Schutz vor digitaler Gewalt
Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) begrüßt den Referentenentwurf zum Schutz vor digitaler Gewalt und unterstützt das Ziel, digitale Räume sicherer zu gestalten. Der Entwurf verbindet strafrechtliche Ergänzungen mit einer verbesserten zivilrechtlichen Rechtsdurchsetzung und folgt damit einem grundsätzlich sachgerechten Ansatz.
Auf strafrechtlicher Ebene begrüßt der BVDW insbesondere die Erweiterung des § 184k StGB zur Erfassung bildbasierter sexualisierter Gewalt sowie den neuen § 201b StGB zum Schutz vor täuschenden Inhalten. Zugleich betont der Verband, dass die neuen Tatbestände eng auf konkrete Persönlichkeitsrechtsverletzungen begrenzt bleiben müssen, um grundrechtlich geschützte Bereiche wie Meinungsfreiheit, Kunst und Satire nicht unverhältnismäßig zu beeinträchtigen. Zudem sollte die Begriffssystematik stärker an die europäische KI-Verordnung (KI-VO) angenähert werden, um Rechtsunsicherheiten beim Umgang mit Deepfakes zu vermeiden.
Im zivilrechtlichen Teil bewertet der BVDW den richterlich kontrollierten Auskunftsanspruch sowie die Möglichkeit präventiver Kontosperren als grundsätzlich geeignete Instrumente. Kritisch ist jedoch der sehr weite Anwendungsbereich, der neben klassischen Plattformen auch Hosting- und Infrastrukturdienstleister erfasst und damit insbesondere für kleinere Anbieter erhebliche praktische und organisatorische Belastungen erzeugt. Die im Entwurf unterstellte weitgehende Automatisierbarkeit bildet diese Realität nicht angemessen ab. Zugleich muss die Ausgestaltung sicherstellen, dass Datenschutzgrundsätze gewahrt und der Schutz des anonymen Diskurses nicht durch unverhältnismäßige Identifizierungs- oder Überwachungseffekte geschwächt wird.
Der BVDW hält daher fest: Nicht neue Pflichten als solche sind das Kernproblem, sondern eine Ausgestaltung, die technisch realisierbar, rechtssicher und grundrechtssensibel sein muss. Effektiver Opferschutz gelingt nur, wenn gesetzliche Anforderungen an digitale Dienste die praktischen Umsetzungsbedingungen, datenschutzrechtlichen Grenzen und die Bedeutung anonymer Kommunikation von Anfang an mitberücksichtigen.
