Urteilsgründe der BGH-Entscheidung "grundke.de" überraschen

Die jüngst veröffentlichten Urteilsgründe der BGH-Entscheidung "grundke.de" enthalten interessante und auch überraschende Feststellungen. In der Entscheidung geht es mehr oder weniger darum, wem ein Domainname gehört: Ein Hamburger Augenoptiker hatte eine Agentur mit der Erstellung einer Webseite beauftragt; im "whois"-Register der DENIC tauchte aber nur der Name der Agentur als "Inhaber" der Domain auf. Daraufhin wollte ein anderer Inhaber mit dem Namen "Grundke" die Domain für sich beanspruchen und bekam vom OLG Celle sogar Recht. Das hat der BGH mit Urteil vom 8.2.2007 nun (völlig zurecht) gekippt und nunmehr auch seine Entscheidungsgründe veröffentlicht.

Ungewöhnlicher Weise schlägt der BGH darin der DENIC die Einrichtung eines neuen Zusatzfeldes in der DENIC-Datenbank vor:

"... Beispielsweise könnte die DENIC die Möglichkeit eröffnen, dass bei ihr im Zuge der Registrierung der Hinweis auf einen Auftraggeber hinterlegt wird. Dieser würde erst offenbart, wenn sich der als Inhaber des Domainnamens registrierte Vertreter mit einer solchen Bekanntgabe einverstanden erklärt hat, etwa nachdem er von einem Gleichnamigen in Anspruch genommen oder befragt worden ist, warum er den fremden Namen hat registrieren lassen."

Das ist mit anonymisierten Einträgen vergleichbar, die es in den sog. "Whois-Datenbanken" bereits z.B. bei den Top-Level-Domains .com oder .info gibt. Ein solches Vorgehen ist allerdings nicht ungefährlich, da es so für Domaingrabber einfacher wird, sich hinter diesen anonymiserten Einträgen zu verstecken (sog. "WHOIS-Debatte").

Interessant ist auch die Feststellung, dass nicht etwa der Augenoptiker, sondern nach wie vor die Agentur Inhaber des Domainnamens sei, da eine "wirksame" Übertragung des Domainnamens nicht stattgefunden habe. Denn bisher ist es unter Juristen umstritten, ob eine Domain ohne Mitwirkung der DENIC, also außerhalb des DENIC-Registers übertragen
werden kann; die Formulierung im vorliegenden Urteil geht nun deutlich in die Richtung, dass das nicht möglich ist.

Die vollständige Urteilsbegründung finden Sie hier.

Autor/Quelle: Rechtsanwalt Dr. Hermann Lindhorst, CMS Hasche Sigle, Hamburg

 

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