Hier finden Sie die im Verband und in den Gremien erarbeiteten Empfehlungen zu aktuellen Fragestellungen. Diese sollen Ihnen Ihre tägliche Arbeit erleichtern und dienen als Orientierung in speziellen Geschäftsbereichen.

Welche Trends beschäftigen die Digitale Wirtschaft? Wie lassen sich neue Anwendungen im Bereich Online-Marketing und E-Commerce schnell und gewinnbringend einsetzen? Wie ist es um die Entwicklung im Mobile Marketing, WebVideo oder Social Commerce bestellt?
Diesen Fragen widmen sich Trendmarks. Unterschiedliche Experten beleuchten dabei in Gastbeiträgen aktuelle und zukunftsweisende Themen der Digitalen Wirtschaft. mehr...
Zum 1.3.2007 ist das neue Telemediengesetz (TMG) in Kraft getreten. Über dieses Regelwerk, welches die Normen des "alten" Teledienstegesetzes (TDG) sowie des Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) nun ein einem Gesetz zusammenführt, hat der Gesetzgeber den neuen Begriff der "Telemedien" als Zusammenführung von „Teledienst“ und „Mediendienst“ geschaffen. Unter Telemedien fallen dann auch Emails.
Sonst bleibt fast alles beim Alten - also dem, was schon im früheren Teledienstegesetz (TDG) und im Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) festgeschrieben war. Insbesondere Änderungen der Zuständigkeitsregelungen sind nicht erfolgt, die aktuelle Neuregelung ist schlichtweg eine Folge der Föderalismusdiskussion in Deutschland.
Das neue TMG sieht - vor dem Hintergrund, das SPAM-Aufkommen zu reduzieren - insbesondere für die Emailkommunikation einige Neurungen vor.
Diese Neuerungen sowie diejenigen, die seit 1.1.2007 für geschäftliche Kommunikation allgemein gelten, haben wir in einer kleinen Übersicht zusammengestellt, die Sie hier als PDF-Datei runterladen können.
Darüber hinaus ergeben sich auch kleine Änderungen für die Impressumangaben. Auch diese finden sich in dem erwähnten Dokument.
Wer die aufgeführten Änderungen beachtet, kann auch weiterhin rechtssicher via EMail kommunizieren.
Hier nochmal der Link auf unsere Empfehlung als PDF-Datei.
Eine Detaillierte Übersicht zu den für die Branche relevanten und teils unglücklichen gesetzlichen Regelungen im TMG finden Sie in unserer Stellungnahme.
Neue Pflichtangaben für Geschäftsleute bei der geschäftlichen Korrespondenz – auch für E-Mails
Seit 1. Januar 2007 hat der Gesetzgeber – relativ unbeachtet von der Öffentlichkeit – neue Regelungen für die geschäftliche Korrespondenz gesetzlich festgeschrieben. Mit dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006 werden Kaufleute - ausgenommen Freiberufler – verpflichtet, in ihren Geschäftsbriefen alle notwendigen Informationen über Ihr Unternehmen bereitzuhalten. Die nun neu gefassten § 37a des Handelsgesetzbuches (HGB), § 80 Abs. 1 S. 1 des Aktiengesetzes (AktG) sowie § 35a Abs. 1 S. 1 GmbH-Gesetz (GmbHG) schreiben nun fest, dass ein Gewerbetreibender seinem Gegenüber in Geschäftsbriefen bestimmte Mindestinformationen mitzuteilen hat. Diese Verpflichtungen gelten auch für die Kommunikation via E-Mail!
Das bedeutet, dass in jeder geschäftlichen E-Mail nun - abhängig von der Rechtsform des Unternehmens – die erforderlichen Informationen über das Unternehmen (vergleichbar mit den Angaben, die auch im Impressum einer Website anzugeben sind) auch in der Signatur der E-Mail deutlich lesbar auftauchen. Darunter fallen z. B. bei der GmbH der Name (Firmenbezeichnung) und der Sitz des Unternehmens, das zuständige Registergericht und die Registernummer, alle Geschäftsführer und ggf. der Aufsichtsratsvorsitzende.
Zur Klarstellung: betroffen ist jeglicher externe Geschäftsverkehr in Form von Mitteilungen und Nachrichten nach aussen, etwa also Rechnungen, Angebote, Aufträge, Lieferscheine, Bestellungen oder Bestellbestätigungen. Die genannten Angaben sind allerdings bei solchen Mitteilungen und Nachrichten entbehrlich, die „im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung als ausgefüllte Formulare“ ausgetauscht werden.
Nicht ausreichend ist ferner wohl, diese Angaben in einer (digitalen) Visitenkarte anzuhängen, da diese nicht von jedem E-Mail-Empfänger gelesen werden kann.
Verstöße gegen diese Verpflichtung können mit Zwangsgeld geahndet werden - bei einer GmbH dürfte ein Zwangsgeld von bis zu 5.000,-- Euro zu erwarten sein.
Ferner ist eine neue Abmahnwelle zu befürchten, da Wettbewerber hier einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend machen können.
Hier finden Sie eine übersichtliche Zusammenstellung der relevanten Angaben mit konkreten Beispielen zum Download. Quelle: promio.net
Eine der zentralen Aufgaben des BVDW, vor allem der Fachgruppe E-Commerce, ist es, die Professionalisierung des Online-Handels in Deutschland voran zu treiben. Um im konkreten Fall Hilfe anzubieten, hat der BVDW unter Federführung der Fachgruppe E-Commerce einen Praxisleitfaden entwickelt, mit dem Online-Händler die grundlegende Rechtskonformität ihrer Shops überprüfen können.
Der Leitfaden beinhaltet Hinweise und Grundsatzurteile und soll so den Online-Händlern helfen, wesentliche „Rechtsklippen“ zu umschiffen.
Den Leitfaden als pdf-Dokument finden Sie hier.
Vertrauen und Sicherheit im Internet werden durch die Zunahme krimineller Attacken erschüttert.
Der BVDW gibt hilfreiche Hinweise zum Umgang mit persönlichen Zugangsdaten und zum Schutz vor Angriffen in Internet. Den entsprechenden Empfehlungskatalog sowie hilfreiche Links finden Sie hier.
Der Lizenzentzug für den nicht-staatlichen Wettanbieter BWIN (früher: betandwin) hat drastische Konsequenzen für die Werbewirtschaft. Aus diesem Grund hat der BVDW eine Handlungsempfehlung für alle betroffenen Unternehmen erarbeitet, um sie vor einer möglichen Strafverfolgung zu bewahren.
Die Handlungsempfehlung als pdf
Zu diesem Thema finden Sie ferner eine Stellungnahme der Rechtsanwälte Hambach & Hambach, München, welche ausführlich auf die rechtlichen Aspekte und auch die uneinheitliche Rechtsrechung eingeht.
Ferner finden Sie hier den aktuellen Newsletter der Rechtsanwälte Hambach&Hambach - Ausgabe 2/2007 - zu aktuellen Themen aus dem deutschen und internationalen Wett- und Glücksspielrecht:
Mittlerweile haben die Länder - in deren Zuständigkeitsbereich das Glücksspielrecht fällt - Ihren Entwurf vom 6.12.2006 zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) sowie eine entsprechende Begründung vorgelegt.
Damit reagieren die Länder zwar auf die Entscheidung des Bundesverfassungsrichts (BVerfG) vom 28.03.2006, das staatliche Monopol auf Sportwetten scheint damit allerdings nicht zu fallen.
Nach einer umfassenden Analyse der vorhandenen Risiken im Online-Geschäft hat der Arbeitskreis unter Federführung der AK-Leiter Jean-Marc Noel (Trusted Shops) und Jan Pohle (Taylor Wessing Rechtsanwälte-Steuerberater) einen Zwölf-Punkte-Empfehlungskatalog erarbeitet. Dieser dient Online-Händlern als Richtschnur für die Umsetzung verbraucherfreundlicher Online-Shops.
Hier können Sie den Zwölf-Punkte-Katalog als PDF-Dokument herunterladen.