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Die 31. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 03.07.2008 – Az.: 231 O 128/07 – entschieden, dass die Beachtung einer Empfehlung des BVDW zu einem Entfallen des Verschuldens bei der Formulierung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen führen kann.
Hintergrund der Entscheidung war ein zunächst wettbewerbsrechtlicher Streit zwischen zwei Händlern. So bot der Kläger im Internet Endverbrauchern gewerbsmäßig Artikel rund um das Thema Hochzeit zum Kauf an. Die Beklagten vertrieben im Internet ebenfalls gewerblich diverse Artikel rund um das Thema Hochzeit.
Der Kläger ließ die Beklagten wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abmahnen. Eine der beanstandeten Klauseln der Beklagten lautete: „Liefertermine sind nur bindend, wenn diese schriftlich von uns zugesagt werden.“. Die Beklagten gaben daraufhin eine Unterlassungserklärung ab, in der sie sich strafbewehrt verpflichteten, es zu unterlassen, unter anderem die Klausel „Liefertermine sind nur bindend, wenn diese schriftlich von uns zugesagt werden“ zu verwenden. Zudem ließen die Beklagten ihre AGB durch ihren Prozessbevollmächtigten umfangreich überarbeiten. Danach lautete die beanstandete Klausel nun: „Angaben über die Lieferfrist verstehen sich als voraussichtliche Lieferzeiten.“. Der Kläger sah in der Verwendung dieser neuen Klausel weiterhin eine Irreführung sowie einen Verstoß gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung. Er ließ die Beklagten daher aufgrund dieser behaupteten Verstöße erneut abmahnen und zur Unterlassung und zur Zahlung der Vertragsstrafe auffordern.
Das Gericht hatte nun unter anderem darüber zu entscheiden, ob diese neue Klausel identisch bzw. inhalts- oder kerngleich mit der alten Klausel ist und damit ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung vorliegt oder nicht. In diesem Zusammenhang zitiert das Gericht in seinem Urteil eine Empfehlung des BVDW. Es führt dort wörtlich aus:
„Der Bundesverband Digitale Wirtschaft e.V. (BVDW) empfahl auf seiner Internetseite:
„Zur Vermeidung einer irreführenden Werbung sollten bei dem jeweiligen Warenangebot stets voraussichtliche Lieferzeiten angegeben werden. Die Irreführung kann auch ausgeschlossen werden, indem die konkrete Menge angegeben wird. Wichtig ist, dass der Hinweis leicht lesbar ist und sofort ins Auge fällt. Solche Zusätze müssen natürlich mit den AGB und der Werbung korrespondieren, d.h. wer keinen großen Vorrat hat, muss sich bei der Werbung entsprechend zurückhalten.“
In der Entscheidung stellt das Gericht fest, dass die neue Klausel offensichtlich nicht identisch verwendet wurde, dass sie aber auch nicht inhalts- oder kerngleich sei. Im Übrigen würde es nach Auffassung des Gerichts auch am Verschulden der Beklagten fehlen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beklagten ein Verschulden treffe, beruft sich das Gericht auf die zitierte Empfehlung des BVDW. Das Gericht verneint dabei eindeutig ein Verschulden der Beklagten. Diese hätten nämlich zum einen dargelegt, dass sie sich mit der Neuregelung exakt an die Empfehlung des Bundesverband Digitale Wirtschaft e.V. gehalten haben, der zur Vermeidung einer irreführenden Werbung die Angabe der voraussichtlichen Lieferzeit empfiehlt. Zum anderen kann das Gericht inhaltlich keinen Unterschied zwischen „Zirka-Fristen“ und „voraussichtlichen Lieferfristen“ ausmachen. Erstere werden jedoch als wirksam im Sinne des § 308 Nr. 1 BGB angesehen. Was jedoch als AGB-Klausel einhellig in Literatur und Rechtsprechung als wirksam betrachtet wird, kann auf der Verschuldensebene bei Auslegung der Unterlassungserklärung nicht als strafbewehrter Verstoß betrachtet werden.
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main finden Sie hier.
RA Tobias Koppitz, Referent Recht im BVDW: „Das Bemerkenswerte an dem Urteil ist, dass das Landgericht Frankfurt am Main die Relevanz und Gültigkeit der Empfehlungen des BVDW unterstreicht. Das Urteil zeugt von der großen Praxisnähe der Arbeit im BVDW und deren hoher Akzeptanz sowohl in der Branche als auch – wie das Urteil deutlich zeigt – bei Gericht.“
Kategorie: Recht, Rechtshilfe, Urteil, BVDW, Empfehlung |