Die Satzung des BVDW als PDF

Download der PDF-Datei

Satzung des Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V.

 

Satzung vom 28. Juni 2004

Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V.


A. VERBAND

§ 1 Name

Der Name des Verbandes lautet "Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V."

§ 2 Sitz

Der Sitz des Verbandes ist Düsseldorf.

§ 3 Zweck

1. Der Verband versteht unter dem Begriff Multimedia alle computergestützten, interaktiven Medien- und Kommunikationsprodukte, die mindestens drei Mediengattungen, wie Text, Bild, Bewegtbild und Ton beinhalten müssen.
2. Der Verband hat das Ziel der berufsständischen Zusammenfassung der Produzenten der Digitalen Wirtschaft in einem einheitlichen Berufsverband. Er fördert die berufsständischen Interessen seiner Mitglieder und nimmt diese gegenüber Dritten, insbesondere Behörden und Gesetzgebern sowie gegenüber der Öffentlichkeit, wahr. Er bemüht sich, im Rahmen des kartellrechtlich Zulässigen, zu einer berufsständischen Ordnung der Produzenten der Digitalen Wirtschaft beizutragen.
3. Die Aufgabe des Verbandes umfasst insbesondere:
a) Förderung der Entwicklung der Digitalen Wirtschaft; hierzu gehören alle Marktteilnehmer, deren wesentlicher Geschäftszweck die Schaffung, Entwicklung, Verarbeitung, Veredelung, Speicherung oder Distribution interaktiver Inhalte, Produkte und Dienstleistungen ist.
b) Gemeinsames offenes Austauschforum der Produzenten.
c) Kommunikationsforum zwischen Produzenten, Inhalteanbietern, Softwareherstellern, Medienunternehmen, Vertriebsorganisationen, Telekommunikationsanbietern, Diensteanbietern, Ausbildungsstätten, Universitäten und öffentlichen Stellen.
d) Definition von Qualitätsstandards und Schaffung von Mechanismen zur Qualitätssicherung in den Bereichen:
· Consulting
· Produktion
· Content
· Technologie 
e) Beratung der Mitglieder in Rechtsangelegenheiten von allgemeiner fachlicher Bedeutung mit Ausnahme der individuellen Recht-, Steuer- und Unternehmensberatung.
f) Bekämpfung von Missständen und Missbräuchen im Bereich der Anwendungen der Digitalen Wirtschaft, insbesondere der Produktpiraterie (unerlaubte Ausnutzung urheberrechtlich, warenzeichenrechtlich oder durch andere Sonderrechte geschützte Produkte der Digitalen Wirtschaft) einschließlich der Aufstellung und Fortentwicklung Allgemeiner Geschäftsbedingungen.
g) Zusammenarbeit mit anderen Verbänden (z.B. bei der Entwicklung allgemeiner Geschäftsbedingungen).
h) Kooperationsvermittlung (Produktionsunterstützung / Kooperationskoordinierung).
i) Entwicklung eines Beurteilungssystems für Auftragsproduktionen.
j) Schaffung von Angebotsstandards und Kalkulationsrichtlinien.
k) Erstellung einer internen und externen Informationsdatenbank.
l) Information über allgemein übliche Kostensätze.
m) Informationspool für Auftraggeber.
n) Schiedstelle.
o) Koordination und Durchführung einer einheitlichen Öffentlichkeitsarbeit.
p) Information über Fördermöglichkeiten.
q) Aus- und Fortbildungsförderung.
r) Definition und Koordination von Ausbildungsrichtlinien.
s) Ausrichtung von Veranstaltungen und Wettbewerben.
t) Der Verband kann für seine Mitglieder Serviceleistungen erbringen (z.B. Informationsdienste, Auskünfte, Rahmenverträge mit Versicherungen, Verkehrsunternehmen, Leihwagenunternehmen, Auskunfteien, Vertragsmuster). Die Gewinnerzielung ist ausgeschlossen. Entgelte zur reinen Kostendeckung sind zulässig.
4. Der Verband tritt dafür ein, dass die interaktiven Medien auf freiwilliger Basis von nach inländischem Recht strafbaren Inhalten freigehalten werden. Er verwirklicht dies insbesondere im Rahmen seiner Mitgliedschaft in der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia (FSM) e.V., Bonn; dieser sind alle Mitglieder des Verband korporativ angeschlossen.

§ 4 Mittel

Der Verband verfügt über folgende Mittel:

  • Jahresbeiträge der Mitglieder
  • Förderbeiträge

§ 5 Geschäftsjahr des Verbands

Das Geschäftsjahr des Verbands ist das Kalenderjahr.
Rumpfjahre schließen mit dem Kalenderjahresende ab.


B. MITGLIEDSCHAFT

§ 6 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft

1. Um die Mitgliedschaft im Verband können sich Unternehmen, Bildungseinrichtungen, sowie Behörden und Institutionen bewerben, welche am Zweck des Verbands interessiert sind. Mit ihrem Aufnahmeantrag erkennen diese die Satzung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten an.
2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an das Präsidium zu richten. Das Präsidium prüft, ob der Bewerber die zuvor in einem von der Mitgliederversammlung ratifizierten Richtlinienpapier niedergelegten Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt, und entscheidet abschließend über die Aufnahme von neuen Mitgliedern. Die Mitgliedschaft tritt durch Bescheid des Präsidiums in Kraft.
3. Der Verband hat folgende Mitglieder:
a) Gründungsmitglieder des dmmv und des VSI.
b) Unternehmensmitglieder (Wirtschaftsunternehmen der Digitalen Wirtschaft).
Unternehmensmitglied kann werden, wer ein Unternehmen oder eine Weiterbildungseinrichtung betreibt, das oder die mindestens mit einem Geschäftsbereich in der Digitalen Wirtschaft tätig ist.
c) Bildungseinrichtungen.
Eine Universität oder Fachhochschule kann Mitglied werden, soweit sie eine für die Tätigkeit in der Digitalen Wirtschaft zumindest in Teilbereichen qualifizierende Aus- oder Weiterbildung anbietet.
d) Fördermitglieder.
Die Fördermitgliedschaft setzt die einstimmige Annahme des Aufnahmeantrags durch das Präsidium voraus.
e) Ehrenmitglieder.
Ehrenmitglied kann eine natürliche Person werden, die sich um die Förderung des Verbandszweckes in herausragender Weise verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verliehen. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
f) In der Mitgliedschaftsordnung wird unter anderem festgelegt, welche Aus- und Weiterbildungen nach c) anerkannt werden und wer Fördermitglied nach d) werden kann.
4. Im Falle einer Umwandlung von Unternehmen wird die Mitgliedschaft durch alle Unternehmen fortgesetzt, die durch die Umwandlung neu entstanden sind; die Mitgliedschaft fortbestehender übertragender Unternehmen bleibt unberührt.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Verbands ist die Mitgliederversammlung.
2. Stimmberechtigt sind die Gründungsmitglieder, die Unternehmensmitglieder und die Bildungseinrichtungen. Das aktive Stimmrecht besitzt ein solches Mitglied nur dann, wenn es bereits vier Wochen vor der Mitgliederversammlung Mitglied im Verband war und den vorläufigen Mitgliedsbeitrag (Abschlagszahlung) für das laufende Jahr entsprechend der Beitragsordnung entrichtet hat. Juristische Personen können sich bei der Ausübung des Stimmrechts auch durch einen mit Einzelvollmacht ausgestatteten Angestellen des Unternehmens vertreten lassen.
3. Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn das Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
4. Fördernde Mitglieder, Einzelmitglieder, Auszubildende und Studenten sind nicht stimmberechtigt.
5. Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit des Verbands und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Verbands.

Ihre Aufgaben sind insbesondere:
a) Wahl des Präsidenten, der übrigen Präsidiumsmitglieder, der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers.
b) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Präsidiums, des Rechenschaftsberichts des Finanzreferenten und der Kassenprüfer sowie gegebenenfalls des Ersatzkassenprüfers.
c) Entlastung des Präsidiums.
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
e) Entscheid über Einsprüche gegen Ausschlüsse von Mitgliedern.
f) Beschlüsse über die Anträge zur Mitgliederversammlung, welche dem Präsidenten mindestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht wurden. (Anträge über nicht in der Tagesordnung aufgeführte Tagesordnungspunkte können nur mit einstimmiger Zustimmung behandelt werden).
g) Beschlüsse über Satzungsänderungen.
h) Wahl von Ehrenmitgliedern.
i) Auflösung des Verbands.

6. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung muss durch das Präsidium mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Präsidium einberufen werden. Sie ist immer dann vom Präsidium einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel aller ordentlichen oder Unternehmensmitglieder verlangt. Tritt das Präsidium zurück oder sind alle Präsidiumsmitglieder ihrer Ämter enthoben, sind unverzüglich in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Neuwahlen herbeizuführen. In diesem Fall liegen Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung beim Geschäftsführer.
8. Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladungen schriftlich und mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen erfolgten. Zum Nachweis der form- und fristgerechten Einladung genügt es, wenn das Präsidium der Mitgliederversammlung versichert, dass die schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher an alle stimmberechtigten Mitglieder erfolgt ist.
9. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Belange und Interessen des Verbands nach außen zu vertreten und das Ansehen der gesamten Digitalen Wirtschaft zu wahren.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Präsidium in der Erfüllung seiner Aufgaben loyal zu unterstützen und dazu beizutragen, dass die ergangenen Beschlüsse durchgeführt werden. Im Rahmen der Satzung ergangene Beschlüsse sind für die Mitglieder bindend.
3. Die Mitglieder haben vor Ergreifung von Aktivitäten, die die Aufgaben des Verbands gem. § 3 der Satzung berühren, das Präsidium zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; das gleiche gilt für Veröffentlichungen von politischer Bedeutung für die gesamte Digitale Wirtschaft.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, gegenüber dem Präsidium ihre Zugehörigkeit zu einer Fachgruppe zu erklären.
5. Mitglieder, die als gewerbsmäßige Anbieter von Telediensten oder Mediendiensten gesetzlich zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten oder zum Beitritt zu einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle verpflichtet sind, anerkennen, wenn nicht ein Jugendschutzbeauftragter bestellt ist, durch gesonderte schriftliche Erklärung gegenüber der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia (FSM) e.V. deren Verhaltenskodex und Beschwerdeordnung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 9 Ende und Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss, Tod oder Erlöschen des Rechtträgers.
2. Die Kündigung erfolgt durch Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Präsidium. Sie ist nur zulässig unter Wahrung einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres. Die Kündigung bedarf der Schriftform; sie soll zu Beweiszwecken per Einschreiben erfolgen.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung und Androhung des Ausschlusses seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt oder den Interessen des Verbandes schwer zuwiderhandelt.
4. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet das Präsidium.
5. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene binnen 30 Tagen Einspruch einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Ausschluss wird dann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit Mehrheitsbeschluss abstimmen.

C. PRÄSIDIUM, GESAMTVORSTAND UND KURATORIUM

§ 10 Gliederung des Präsidiums

1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und mindestens vier Vize-Präsidenten. Vor einer Wahl zum Präsidium entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, ob das Präsidium erweitert wird. Es sind höchstens sechs Vizepräsidenten zugelassen.
2. Alle Mitglieder des Präsidiums müssen ordentliche Mitglieder im Verband sein.
3. Jeweils zwei Präsidiumsmitglieder vertreten den Verband nach § 26 BGB.
Der oder die Geschäftsführer oder die einzelnen Präsidiumsmitglieder können mit einer Vollmacht unterzeichnet von mindestens zwei Präsidiumsmitgliedern den Verband nach § 26 BGB vertreten.
4. Die Zusammensetzung des Präsidiums soll der Vielfalt der Branchensegmente in der Digitalen Wirtschaft Rechnung tragen.
5. Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Präsidenten im Amt. Gewählt ist, wer mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält.
6. Die Vizepräsidenten werden von der Mitgliederversammlung einzeln in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Präsidiums im Amt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
7. Einzelheiten zum Ablauf der Wahlen kann eine Wahlordnung regeln. Diese wird vom Präsidium erlassen.
8. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Präsidiumsmitglieder an dem Beschluss durch Stimmabgabe beteiligt ist. Die Abgabe der Stimme kann auch durch eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Präsidiumsmitglied per Vollmacht für den Einzelfall ausgeübt werden. Das Präsidium kann im Umlaufverfahren beschließen.
9. Falls das Präsidium nicht vollständig entsprechend der Vorgabe der Mitgliederversammlung besetzt ist, kann es durch einstimmigen Beschluss aller amtierenden Präsidiumsmitglieder eine geeignete Person für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kooptieren; diese wählt für eine verbleibende Amtszeit des Präsidiums ein Ersatzmitglied (Ergänzungswahl).

§ 11 Aufgaben und Tätigkeiten des Präsidiums

Das Präsidium
1. führt die Geschäfte des Verbands. Es führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Verbandsvermögen.
2. vertritt den Verband nach außen.
3. kann die Führung der laufenden Geschäfte einem oder mehreren Geschäftsführern übertragen, welche nicht Mitglied des Präsidiums zu sein brauchen. Macht das Präsidium von dieser Kompetenz Gebrauch, erlässt es eine Geschäftsführerordnung.
4. wählt die Delegierten zu Delegierten- bzw. Mitgliederversammlungen der mit dem Verband kooperierenden Organisationen.
5. gibt sich zur Durchführung seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung.
6. ernennt Mitglieder des Gesamtvorstands für die Dauer von 2 Jahren.
7. entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
8. übernimmt Anstellung und Überwachung des für die Aktivitäten des Verbands notwendigen Personals.

Durch eigenmächtiges Handeln von Präsidiumsmitgliedern sowie von Mitgliedern wird das Präsidium nicht verpflichtet.

§ 12 Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus Repräsentanten der Digitalen Wirtschaft; diese oder die von Ihnen vertretenen Unternehmen, Bildungseinrichtungen oder Fördermitglieder müssen Mitglied des Verbands sein.
2. Mitglieder des Gesamtvorstands sind sowohl geborene als auch durch das Präsidium ernannte Vertreter der Digitalen Wirtschaft. Geborene Mitglieder des Gesamtvorstands sind die durch die Fachgruppen gewählten Fachgruppenvorsitzenden. Diese sind für die Dauer ihrer Amtszeit Mitglieder des Gesamtvorstands. Die Dauer der Amtszeit der durch das Präsidium ernannten Mitglieder des Gesamtvorstands beträgt zwei Jahre.
3. Der Gesamtvorstand ist nach Zuständigkeitsbereichen gegliedert. Die vom Verband vertretenen Branchensegmente werden über die Mitglieder des Gesamtvorstands repräsentiert. Die Mitglieder des Gesamtvorstands arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit den Gremien eng zusammen und vertreten in Abstimmung mit dem Präsidium die Ergebnisse und Ziele des Verbands nach außen.
4. Das Präsidium ernennt Mitglieder des Gesamtvorstands grundsätzlich mit Rücksicht auf das Unternehmen, die Bildungseinrichtung oder das Fördermitglied, dem oder der sie angehören. Scheidet ein ernanntes Mitglied des Gesamtvorstands aus dem von ihm vertretenen Mitglied aus, so hat dies gleichzeitig das Ausscheiden aus dem Gesamtvorstand zur Folge. Das Präsidium kann für die verbleibende Amtszeit einen neuen Vertreter des Mitglieds ernennen. Scheidet das Mitglied aus dem Verband aus, hat dies gleichzeitig das Ausscheiden aus dem Gesamtvorstand zur Folge.
5. Der Gesamtvorstand unterstützt das Präsidium bei seiner Arbeit und stimmt seine Aktionen im Vorfeld mit dem Präsidium ab. In diesem Rahmen ist der Gesamtvorstand frei handlungsfähig.
6. Vorschläge des Gesamtvorstands können vom Präsidium nicht abgelehnt werden.
7. Das Präsidium besitzt allerdings ein Vetorecht.
8. Macht das Präsidium von seinem Vetorecht Gebrauch, so wird über den betreffenden Vorschlag in der Mitgliederversammlung abgestimmt.
9. Ein Mitglied des Gesamtvorstands nimmt die Funktion des Schriftführers wahr.
10. Zur Durchführung der Tätigkeit des Gesamtvorstands kann das Präsidium eine Geschäftsordnung erlassen.

§ 13 Kuratorium

1. Mitglieder des Kuratoriums müssen nicht Verbandsmitglieder sein.
2. Das Kuratorium unterstützt das Präsidium bei seiner Arbeit.
3. Mitglieder des Kuratoriums können den Verband repräsentativ in der Öffentlichkeit vertreten und tragen so die Grundsatzgedanken des Verbandes nach außen.
4. Mitglieder des Kuratoriums sind berechtigt die Mitgliederversammlungen zu besuchen, haben dort jedoch kein Stimmrecht.
5. Die Besetzung des Kuratoriums obliegt dem Präsidium.

D. WEITERE ORGANE

§ 14 Geschäftsführung

1. Der Verband hat eine hauptamtliche Geschäftsführung. Diese kann aus einem oder mehreren Geschäftsführern bestehen.
2. Die Mitglieder der Geschäftsführung führen selbständig die laufenden Geschäfte des Verbands. Sie sind dabei an Weisungen des Präsidiums gebunden. Richtlinien für die Geschäftsführung werden in der Geschäftsführerordnung geregelt.
3. Die Mitglieder der Geschäftsführung erhalten für die Tätigkeit und Auslagen eine monatliche Vergütung. Diese wird vom Präsidium festgesetzt.

§ 15 Fachgruppen

1. Der Verband gliedert sich in Fachgruppen. Die Fachgruppen repräsentieren die Branchensegmente der Mitglieder und vertreten institutionalisiert die spezifischen Interessen der Branchensegmente nach innen und außen.
2. Jedes Mitglied ordnet sich einer Fachgruppe zu. Unterlässt ein Mitglied auch nach Aufforderung die Zuordnung, kann das Präsidium ein Mitglied in eine Fachgruppe einordnen.
3. In der Beitragsordnung kann festgelegt werden, dass für die Teilnahme an einer weiteren Fachgruppe gesonderte Mitgliedsbeiträge aufzubringen sind.
4. Jedes Mitglied ist berechtigt, gegenüber dem Präsidium die Bildung einer Fachgruppe anzuregen.
5. Bildung und Auflösung sowie die Aufsicht über die Fachgruppe obliegen dem Präsidium. Das Präsidium beschließt zu diesem Zweck gem. § 19 eine Fachgruppenordnung.
6. Diese wird auf der Website des Verbands veröffentlicht und von jedem Mitglied durch seine Mitgliedschaft oder durch die Erkärung gegenüber dem Präsidium gemäß §15 Ziffer 2 anerkannt.
7.Jede Fachgruppe wählt einen Vorsitzenden, der die Interessen der Fachgruppe nach innen und im Einklang mit den Interessen des Verbands nach außen vertritt.
8. Die Vorsitzenden der Fachgruppen werden grundsätzlich für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie sind für die Dauer ihrer Amtszeit geborene Mitglieder des Gesamtvorstands. Scheidet ein Vorsitzender aus dem Mitglied aus, dem er angehört, so wird durch diesen Umstand seine Amtszeit vorzeitig beendet. Scheidet das Mitglied, dem er angehört, aus dem Verband aus, so endet seine Amtszeit vorzeitig zu dem Zeitpunkt, da die Mitgliedschaft endet.
9. Eine Fachgruppe kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese muss vom Präsidium genehmigt werden und ist nachrangig gegenüber den Bestimmungen dieser Satzung und den vom Präsidium gem. §§ 19, 20 erlassenen Ordnungen (§ 21).

§ 15a Gremien

1. Jedes Mitglied ist berechtigt, gegenüber seiner Fachgruppe oder deren Vorsitzenden die Bildung von Gremien (Arbeitskreisen, Foren und Projektgruppen) anzuregen. Bildung und Auflösung sowie die Aufsicht über diese Gremien obliegen dem Fachgruppenvorsitzenden.
2. Die Aufsicht über politische Gremien und Themen aus dem Bereich Marktforschung obliegt dem Präsidium.
3. Die Aufgabenbeschreibung, Verfahrensweisen und Arbeitsbedingungen werden in einer Gremienordnung definiert, die vom Präsidium erlassen wird.  Diese wird auf der Website des Verbands veröffentlicht und von jedem Mitglied durch seine Mitwirkung anerkannt.
4. Zur Erfüllung interdisziplinärer Aufgaben können zwei oder mehrere Fachgruppen fachgruppenübergreifende Gremien einrichten. Die Anregung für ein neues Gremium ist durch einen Fachgruppenvorsitzenden dem Präsidium vorzutragen. Bildung und Auflösung sowie die Aufsicht über diese Gremien obliegen den Fachgruppenvorsitzenden.

§ 16 Rechnungsprüfung

1. Die Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt jährlich für das vorangegangene Geschäftsjahr durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre; für jeden Kassenprüfer ist für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter zu wählen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Amtszeit eines Kassenprüfers und seines Stellvertreters auf ein Jahr verkürzt werden.

E. BESONDERE VORSCHRIFTEN

§ 17 Einfaches Vereinsrecht

1. Die Mitgliederversammlung kann allgemeine Regelungen mit folgenden Inhalten beschließen:
a) Mitgliedschaftsordnung
In der Mitgliedschaftsordnung wird unter anderem festgelegt, welche Aus- und Weiterbildungen nach § 6 c) anerkannt werden und wer Fördermitglied nach
§ 6 d) werden kann.
b) Beitragsordnung
Die Beitragsordnung regelt die Höhe, Fälligkeit und Zahlweise des periodischen Mitgliedsbeitrags und des Aufnahmebeitrags; Differenzierungen nach dem Mitgliederstatus sind zulässig.
2. Die Beschlussfassung über die Regelungen des einfachen Vereinsrechts bedarf der absoluten Mehrheit der zur Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Die beantragten Änderungen der Vereinsordnungen müssen schriftlich im Wortlaut und unter Nennung der Paragraphen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.

§ 18 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
2. Die vom Präsidium vorgesehenen Satzungsänderungen müssen im Wortlaut und unter Nennung der Paragraphen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung, die über sie entscheidet, bekanntgegeben werden. Änderungsanträge können Mitglieder bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle einreichen. Diese sind unverzüglich auf der Webseite des Verbandes zu veröffentlichen.

§ 19 Ausführung der Satzung

Das Präsidium erlässt bei Bedarf Durchführungsbestimmungen zur Satzung des Verbands.

§ 20 Geschäftsordnung

Das Präsidium erlässt bei Bedarf eine Geschäftsordnung.

§ 21 Widerspruchsfreies Satzungsrecht

Die Satzungen der dem Verband nachgeordneten Organisationen dürfen den Bestimmungen dieser Satzung nicht widersprechen.

§ 22 Konditionsempfehlungen

Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Präsidiums Konditionenempfehlungen. Diese sind beim Bundeskartellamt anzumelden.

F. KOOPERATION MIT DRITTEN

§ 23 Mitgliedschaften des Verbands

Der Verband kann Mitglied in anderen Organisationen sein.

G. AUFLÖSUNG DES VERBANDS

§ 24 Auflösung des Verbands

Die Auflösung des Verbands kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens vier Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung hat zugleich über die Verwendung des Verbandsvermögens zu beschließen; dieses ist ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.