Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V.
Düsseldorf im November 2006
§ 1 Präambel
- Der Verband gliedert sich in Präsidium, Gesamtvorstand und Fachgruppen. Die Fachgruppen und Arbeitskreise repräsentieren einzelne Branchensegmente der Digitalen Wirtschaft. Sie vertreten institutionalisiert die spezifischen Interessen der Branchen nach innen und außen.
- Innerhalb der Fachgruppen können auf Antrag beim Fachgruppenvorstand sowie beim Präsidium Arbeitskreise, Foren und Projektgruppen gebildet werden.
- Das Präsidium erlässt diese Fachgruppenordnung als Geschäftsordnung gemäß § 20 ?der Satzung. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Fachgruppen des Verbands gleichermaßen, soweit einzelne Fachgruppen, Arbeitskreise, Foren oder Projektgruppen nicht über individuelle Ordnungen verfügen. Diese sind nur mit Genehmigung des Präsidiums zulässig und dürfen keine Regelungen enthalten, die im Widerspruch zur Satzung oder zu anderen höherrangigen Ordnungen des Verbands stehen.
- Die Geschäftsführung beaufsichtigt in Absprache mit dem Fachgruppenvorstand und dem Fachgruppenmanager die Fachgruppen, um sicherzustellen, dass die Fachgruppenarbeit auch bei relativer, organisatorischer und politischer Eigenständigkeit (Gremien, Öffentlichkeitsarbeit, interne Kommunikation) mit den Positionen und Interessen des Verbands nach außen und innen zu vereinbaren ist.
- Der Fachgruppenvorstand ist verpflichtet, die Interessen und Belange des gesamten Verbandes zu wahren und auf die Einheit des Verbandes aktiv hinzuwirken.
§ 2 Zugehörigkeit
- Für jede Fachgruppe formuliert der Fachgruppenvorstand in Absprache mit dem Präsidium ein Mission Statement, dass eine Definition der Fachgruppe sowie die Kriterien für die Zuordnung von Mitgliedern enthält. Eine Neuordnung oder Erweiterung der bestehenden Fachgruppen sowie die Neufestlegung der Kriterien obliegt dem Präsidium in Absprache mit dem Fachgruppenvorstand.
- Jedes Mitglied ist gemäß § 8 der Satzung verpflichtet, gegenüber dem Präsidium die Zugehörigkeit zu einer Fachgruppe zu erklären. Das Präsidium kann ggf. eine Begründung von dem Mitglied erbitten.
- Unterlässt ein Mitglied auch nach Aufforderung die Zuordnung, kann das Präsidium das Mitglied in Absprache mit dem zuständigen Fachgruppenvorstand in eine Fachgruppe einordnen.
Besteht zwischen dem Präsidium und einem Mitglied Uneinigkeit über die Zuordnung zu einer Fachgruppe, unterbreitet das Präsidium dem Gesamtvorstand seinen begründeten Einordnungsvorschlag.
- In der Beitragsordnung kann festgelegt werden, dass für die Teilnahme an einer (oder mehreren) weiteren Fachgruppen gesonderte Mitgliedsbeiträge aufzubringen sind.
- Bei grundlegender Änderung der Unternehmensausrichtung eines Mitglieds hat dieses die Änderung dem Fachgruppenvorstand und dem zuständigen Referenten mitzuteilen. Es ist sodann entsprechend Ziffer 2 und 3 zum Beginn des neuen Kalenderjahres eine Neueinordnung vorzunehmen. Sofern eine derartige Änderung dem Verband bekannt wird, fordert dieser das Mitglied zu einer Neueinordnung entsprechend Ziffer 2 und 3 auf, die zum Beginn des neuen Kalenderjahres wirksam wird.
- Ein Wechsel der Fachgruppe (bspw. bei einer Fachgruppenneugründung) muss gegenüber der Geschäftsführung formlos beantragt und begründet werden.
§ 3 Gründung und Organisation
- Jedes Mitglied ist berechtigt, gegenüber dem Präsidium die Bildung einer Fachgruppe anzuregen. Das Präsidium fasst über die Anregung einen Beschluss und teilt dem Mitglied unverzüglich das Ergebnis der Beschlussfassung unter Angabe der Gründe für die Entscheidung mit. Bildung und Auflösung sowie die Aufsicht über die Fachgruppen obliegen dem Präsidium.
- Für die Einrichtung einer Fachgruppe ist erforderlich, dass die in der Fachgruppe gebundenen Mitgliedsbeiträge das Mindestbudget in Höhe von 100.000,00 Euro erreichen. Das Präsidium kann in begründeten Fällen die Gründung einer Fachgruppe beschließen, ohne dass dieses Kriterium erfüllt ist.
- Bei Gründung einer Fachgruppe wird durch die Geschäftsführung ein Referent für die Fachgruppe bestimmt.
- Der Referent unterstützt den Fachgruppenvorstand inhaltlich und organisatorisch (z.B. Vorbereitung der Sitzungen, der Vertretung auf Messen, Recherche und Aufbereitung von Informationen, Initiierung von Projekten, Betreuung der Website u.a.).
- Die Geschäftsstellen des Verbandes unterstützen die Fachgruppen durch die allgemeine politische Vertretung, die allgemeine Marktforschung, das Justiziariat, die Öffentlichkeitsarbeit, die Mitgliederverwaltung, die Finanzverwaltung sowie Organisationsaufgaben.
§ 4 Budget
- Der Fachgruppenvorstand kann bis zum 31. Oktober einen jeden Jahres ein Fremdkostenbudget für das kommende Kalenderjahr bei der Geschäftsführung beantragen. Die Budgetanfrage muss unter Angabe der Gründe, des Zwecks, der Fälligkeit sowie der jeweiligen Kosten erfolgen. Über den Antrag entscheidet das Präsidium in Absprache mit der Geschäftsführung.
- Zur Durchführung größerer Projekte (Roadshows, Messe- und Kongressteilnahme o.ä.) kann in Absprache mit der Geschäftsführung, dem Präsidium und dem Fachgruppen-Vorstand) eine Umlagefinanzierung der Fachgruppe festgelegt werden.
- Das Budget ist allein für den beantragten und vom Präsidium genehmigten Zweck zu verwenden. Budgetverantwortlich ist der für die Fachgruppe zuständige Referent in Zusammenarbeit mit dem Fachgruppenvorstand. Die Budgetkontrolle übt die Geschäftsführung aus.
§ 5 Plenum
- Jede Fachgruppe soll mindestens in halbjährlichem Abstand zu einer Plenumssitzung zusammenfinden. Der Fachgruppenvorstand berichtet über die Ergebnisse und Ziele der Verbandsarbeit für dieses Branchensegment. Das Plenum soll zur Meinungsbildung und zum Informationsaustausch des Branchensegmentes beitragen.
§ 6 Vorsitzende/r und stellv. Vorsitzende/r
- Jede Fachgruppe wählt eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretenden Vorsitzende/n.
- Der Fachgruppenvorstand repräsentiert im Auftrag seiner Fachgruppe institutionalisiert die spezifischen Interessen der Fachgruppe nach innen und im Einklang mit den Interessen des Verbandes nach Maßgabe des § 8 Ziffer 1 bis 3 der Satzung und in Absprache mit dem zuständigen Geschäftsführer nach außen.
- Er ist Repräsentant der Fachgruppe gegenüber Öffentlichkeit, Präsidium, Gesamtvorstand und Geschäftsführung. Ihm obliegt ein Vorschlagsrecht u.a. für Inhalte, Öffentlichkeitsarbeit, Interessensvertretungen in Wirtschaft und Politik sowie Neuerungen organisatorischer Art. Vorschläge haben grundsätzlich in Absprache mit der Geschäftsführung und dem jeweiligen Referenten gegenüber dem Präsidium zu erfolgen.
- Die Wahl des bzw. der Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt im Rahmen des Plenums durch direkte Wahl der Fachgruppenmitglieder.
- Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende werden von der Fachgruppe grundsätzlich für die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
- Gewählt ist, wer mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer dann die einfache Mehrheit der Stimmen erhält.
- Stimmberechtigt sind solche ordentlichen Mitglieder des BVDW, die der jeweiligen Fachgruppe zugeordnet sind.
- Bei Wahlen und Abstimmungen im Zuge von Fachgruppenneugründungen sind alle ordentlichen Verbandsmitglieder stimmberechtigt.
- Die Wahl wird vom zuständigen Referenten geleitet.
- Sofern das Mitgliedsunternehmen, dem ein Vorsitzender / stellv. Vorsitzender angehört, vor Ablauf der Amtszeit von zwei Jahren aus dem Verband ausscheidet oder die Fachgruppe wechselt, so wird durch diesen Umstand die Amtszeit vorzeitig beendet. Scheidet ein Vorsitzender / stellv. Vorsitzender aus dem Mitgliedsunternehmen aus, dem er angehört, so wird durch diesen Umstand die Amtszeit ebenfalls vorzeitig beendet. Endet die Amtszeit des Vorsitzenden vorzeitig, so sind unverzüglich Neuwahlen herbeizuführen. Bis zur Neuwahl des Vorsitzenden wird das Amt durch den stellvertretenden Fachgruppenvorstand ausgeübt. Sollte das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden nicht besetzt sein, so übt der zuständige Referent das Amt des Vorsitzenden kommissarisch aus.
- Der Fachgruppenvorstand ist mit seiner Wahl für die Dauer seiner Amtszeit geborenes Mitglied im Gesamtvorstand. Er unterrichtet sich regelmäßig über die laufenden Angelegenheiten des Verbandes.
- Dem Fachgruppenvorstand obliegt es, die Mitglieder des Gesamtvorstandes über seine Aktivitäten unterrichtet zu halten. Dem Fachgruppenvorstand obliegt es ferner, die Mitglieder der Fachgruppe über seine Aktivitäten unterrichtet zu halten und diesen als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen. Hierbei wird er von dem jeweils zuständigen Referenten unterstützt.
- Es sind im Rahmen der Treffen des Gesamtvorstandes regelmäßige Treffen der Vorsitzenden zum Erfahrungsaustausch sowie zur Abstimmung von Inhalten und Projekten abzuhalten. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium.
- Der Fachgruppenvorstand hat die in § 8 der Satzung des BVDW aufgeführten Pflichten aufgrund seiner Leitungsfunktion in besonderem Maß zu beachten und in besonderem Maße darauf zu achten, durch seine Tätigkeit den Interessen des Verbandes nicht zuwider zu handeln.
Bei groben Verstößen gegen diese Pflichten oder grober Missachtung der Pflichten des Fachgruppenvorstandes kann das Präsidium beschließen, den Fachgruppenvorsitzenden mit sofortiger Wirkung abzuberufen und/oder das Mitglied aus dem Verband auszuschließen.
§ 7 Gremien
- Jedes Mitglied ist berechtigt, gegenüber dem Vorsitzenden seiner Fachgruppe sowie dem Präsidium die Bildung von Gremien (Arbeitskreisen und Projektgruppen) anzuregen.
- Hält der Fachgruppenvorstand die Anregung für ein neues Gremium für angemessen, trägt er diese dem Präsidium vor. Andernfalls teilt er dem Mitglied unverzüglich seine Ablehnung unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung mit. Das Präsidium kann die Gründung eines Gremiums ablehnen.
- Dem Fachgruppenvorstand obliegen Bildung und Auflösung sowie die Aufsicht über diese Gremien entsprechend der Gremienordnung in Absprache mit dem Geschäftsführer und dem jeweiligen Referenten.
- Die Aufsicht über politische Gremien und Themen aus dem Bereich Marktforschung und Politik obliegt dem Präsidium.
- Die Aufgabenbeschreibung, Verfahrensweisen und Arbeitsbedingungen für Arbeitskreise und Projektgruppen werden entsprechend den Vorgaben der Gremienordnung geregelt. Diese wird auf der Website des Verbands veröffentlicht und von jedem Mitglied durch seine Mitwirkung anerkannt.
- Zur Erfüllung interdisziplinärer Aufgaben können zwei oder mehrere Fachgruppen fachgruppenübergreifende Gremien einrichten. Bildung und Auflösung sowie die Aufsicht über diese Gremien obliegen dem Vorsitzenden der Fachgruppe, aus deren Budget das Gremium in Absprache mit dem zuständigen Geschäftsführer bestritten wird. Auf Vorschlag der Fachgruppenvorstand können die Kosten auch verteilt werden, sofern Einigkeit besteht, welche Fachgruppe die Aufsicht führt.
§ 8 Geschäftsordnung der Fachgruppen
Jede Fachgruppe kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese ist vor ihrer Verabschiedung und Veröffentlichung vom Präsidium genehmigen zu lassen. Ungeachtet der Genehmigung sind Regelungen unwirksam, die im Widerspruch zur Satzung oder zu anderen höherrangigen Ordnungen des Verbands stehen.
§ 9 Veröffentlichung
Diese Fachgruppenordnung wird auf der Website des Verbands veröffentlicht und von jedem Mitglied durch seine Mitgliedschaft oder durch die Erklärung gegenüber dem Präsidium gemäß § 15 , Ziffer 9 der Satzung anerkannt.
Düsseldorf, den 27.11.2006