Beitragsordnung (beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 12.05.2006)
Beitragsordnung gültig ab 1.1.2007
Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V.
§ 1 Beitragspflicht
Alle Mitglieder des Verbands - ausgenommen Ehrenmitglieder - zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
§ 2 Unternehmen und Fördermitglieder
1. Der Jahresmitgliedsbeitrag für Unternehmensmitglieder und Fördermitglieder beträgt mindestens EUR 500,- und höchstens EUR 15.000,-.
2. Der Jahresmitgliedsbeitrag berechnet sich aus nachfolgender Beitragsstaffel nach den einzelnen Umsatzklassen.
3. Grundlage für die Berechnung ist der Umsatz des Vor-Vorjahres gemäß der Angaben aus der Bilanz oder GuV. (nach Umsatzklassen.)
Die Umsatzmeldung hat durch den Steuerberater oder den Wirtschaftsprüfer des Unternehmens zu erfolgen.
4. Die Meldung ist von der Mitgliederverwaltung des Verbandes vertraulich zu behandeln. Eine Einsichtnahme durch Dritte, auch durch den oder die Kassenprüfer des Verbandes, ist ausgeschlossen.
| Umsatzklassen in EUR | Beitrag in EUR | |
| Bis EUR | 250.000,00 | 500,00 |
| Bis EUR | 375.000,00 | 750,00 |
| Bis EUR | 500.000,00 | 1.000,00 |
| Bis EUR | 750.000,00 | 1.250,00 |
| Bis EUR | 1.000.000,00 | 1.500,00 |
| Bis EUR | 1.250.000,00 | 1.750,00 |
| Bis EUR | 1.750.000,00 | 2.000,00 |
| Bis EUR | 2.500.000,00 | 2.500,00 |
| Bis EUR | 3.750.000,00 | 3.000,00 |
| Bis EUR | 7.000.000,00 | 4.000,00 |
| Bis EUR | 10.000.000,00 | 5.000,00 |
| Bis EUR | 15.000.000,00 | 5.500,00 |
| Bis EUR | 25.000.000,00 | 7.000,00 |
| Bis EUR | 35.000.000,00 | 8.000,00 |
| Bis EUR | 75.000.000,00 | 10.000,00 |
| Bis EUR | 100.000.000,00 | 11.500,00 |
| Mehr als EUR | 100.000.000,00 | 15.000,00 |
5. Die Umsatzangabe der Unternehmensmitglieder und Fördermitglieder erfolgt nach den Umsatzklassen gemäß § 2 Ziffer 4 der Beitragsordnung.
6. Der Umsatz des Vorjahres muß bis zum 30.November des laufenden Beitragsjahres für das folgende Beitragsjahr gemeldet werden. Weist ein Unternehmensmitglied oder Fördermitglied den Umsatz des Vorjahres nicht bis zum 30.11. des aktuellen Beitragsjahres nach, wird für das Folgejahr anstatt der bisherigen Beitragsklasse die nächst höhere berechnet. Der Einspruch gegen diese Festsetzung ist zulässig. Er ist schriftlich unter Nachweis des Vor-Vorjahresumsatzes bis längstens sechs Wochen (Eingang beim BVDW) nach Vorlage der Rechnung bei der Geschäftsstelle einzulegen. Über die Begründetheit des Einspruchs entscheidet das Präsidium.
7. Neu gegründete Unternehmen (Start-Ups) erhalten auf Antrag und Nachweis eine Beitragsermäßigung bis zum Ende des Gründungsjahres auf 50 % ihres Jahresmitgliedsbeitrages; Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach Maßgabe der steuerlichen Anmeldung des Unternehmens. Dies gilt nicht für Bestandsmitglieder sowie fusionierte oder gespaltene Unternehmen.
8. Das Präsidium kann einer rechtlich unselbständigen Abteilung eines Unternehmens, die eine Mitgliedschaft im Verband beantragt, gestatten, der Beitragseinstufung lediglich den Abteilungsumsatz zugrunde zu legen. Diese muss nachweisen, dass sie in ihrem Unternehmen volle kaufmännische Entscheidungsfreiheit besitzt und einen eigenen betriebswirtschaftlichen Jahresabschluss erstellt. Ausnahmen von dieser Regelungen sind auf Antrag der Abteilung durch Beschluss des Präsidiums zu entscheiden.
9. Verbundene Unternehmen im Sinne des Aktiengesetzes erhalten auf Antrag und Nachweis die Möglichkeit, eines pauschalen Mitgliedbeitrags in Höhe von EUR 10.000,- für die Basismitgliedschaft. Für jedes weitere Unternehmen sind dann 50% des regulären Beitrags zuzüglich zu entrichten. Über den Antrag entscheidet das Präsidium durch Beschluss.
10. Unternehmen der werbetreibenden Industrie zahlen einen pauschalen Mitgliedsbeitrag in Höhe von EUR 5.000,- p.a.
11. In Deutschland ansässige Agenturen/Agentur-Networks, die dem Sarbanes Oxley Act unterliegen, können beantragen, zu einem Network-Beitrag in Höhe von EUR 5.000,- für die Basismitgliedschaft zuzüglich EUR 2.500,- pro jede weitere gruppenzugehörige Agentur bis zum Maximalbeitrag von EUR 15.000,- veranlagt zu werden. Die Nennung der Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Network hat an die Mitgliederverwaltung zu erfolgen. Über den Antrag entscheidet das Präsidium durch Beschluss.
§ 3 Andere Mitglieder
1. Einzelmitglieder zahlen einen Jahresmitgliedsbeitrag von EUR 300,-.
2. Bildungseinrichtungen und Fördermitglieder, die nicht mit Gewinnerzielungsabsicht arbeiten, zahlen einen Jahresmitgliedsbeitrag von EUR 400,-.
3. Auszubildende und Studenten zahlen einen Jahresmitgliedsbeitrag von EUR 80,-.
§ 4 Fälligkeit und Abrechnung
1. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum 21. Januar für das laufende Kalenderjahr im Voraus fällig.
2. Bei nicht termingerechter Beitragszahlung werden Beitreibungsgebühren erhoben, deren Höhe im Ermessen des Präsidiums liegt und per Beschluss durch das Präsidium festsetzt wird.
3. Tritt ein Mitglied während des Kalenderjahres ein, wird der Mitgliedsbeitrag nur für die angebrochenen Quartale der Mitgliedschaft geschuldet. Hierbei ist der Umsatz des Vor-Vorjahres nachzuweisen (s. § 2, ff) der sich hiernach ergebende Mitgliedsbeitrag ist zusammen mit dem Aufnahmeantrag zu entrichten.
4. Das Mitglied ist verpflichtet, Veränderungen, die zu einem anderen Mitgliedsstatus führen, der Geschäftsstelle des Verbandes unverzüglich mitzuteilen. Nachträgliche Forderungen oder Erstattungen von Mitgliedsbeiträgen sind im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfristen möglich.
5. Bei Austritt aus dem Verband während des Kalenderjahres wird gleichwohl der volle Jahresbeitrag geschuldet.
6. Im Falle einer Umwandlung von Unternehmen bleibt die Beitragsbemessung für das laufende Kalenderjahr unberührt; alle übertragenden und übernehmenden Rechtsträger haften für die Beitragsverbindlichkeiten einschließlich etwaiger Zahlungsrückstände als Gesamtschuldner.
7. Neu gegründete oder auf andere Weise (Spaltung, Ausgründung, Umwandlung, etc.) entstandene Unternehmen werden ab dem Beginn des auf ihre Eintragung folgenden Kalenderjahres eigenständig veranlagt. Bei Fusion erfolgt die Umsatzkategorisierung im Folgejahr unwiderleglich auf der Grundlage der Summe der durch die übertragenden Unternehmen im laufenden Kalenderjahr nachgewiesenen Jahresumsätze; bei Spaltung ist im Folgejahr § 2 Abs. 4 und 5 anzuwenden.
8. Das Präsidium kann Mitgliedsgruppen in begründeten Einzelfällen eine gesonderte Beitragsstaffel anbieten.
§ 5 Inkrafttreten
1. Diese Beitragsordnung tritt zum 01.01.2007 in Kraft.
2. Ab dem 1.1.2007 gilt die Beitragsordnung des Verbandes für alle Mitglieder.