OLG Stuttgart: Urteil zur Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 17.01.2008 - Az. 2 U 12/07 - entschieden, dass eine Abweichung des in einer Preissuchmaschine angegebenen Preises vom tatsächlich im beworbenen Online-Shop festgesetzten Preis als irreführende Werbung i.S.v. §§ 5, 3 UWG anzusehen ist.

Der Shop-Anbieter hatte seine Preisangaben mehrmals täglich aktualisiert, die Preissuchmaschine allerdings aktualisierte die Preise des Shops lediglich einmal am Tag, so dass es zu Abweichungen zwischen dem in der Suchmaschine dargestellten und dem tatsächlichen Preis des Artikels im Shop des Anbieters kam. Dagegen wandte sich ein Wettbewerber des Shop-Anbieters - mit Erfolg.

In dem Wettbewerbsverfahren gegen den Anbieter des Online-Shops wurde ihm die Angaben zum Preis in der Preissuchmaschine nach § 8 Abs. 2 UWG zugerechnet, er konnte die Haftung also nicht an die Preissuchmaschine, die die Preisangaben lediglich einmal am Tag aktualisierte, abgeben.

Nach Auffassung des OLG Stuttgart hätte der Shop-Anbieter durch die Werbung in der Preissuchmaschine mit dem nicht aktualisierten Preis beim Verbraucher die falsche Vorstellung erweckt, er könne das Produkt dort zu dem in der Produktsuchmaschine angegebenen Preis über das Internet erwerben. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung auch darauf ab, dass schon ein geringer nominaler Preisunterschied in der betroffenen Warengruppe zu einer Verschiebung um viele Plätze in der durch die Suchmaschine ausgeworfenen Rangliste führen und dadurch den Wettbewerb stark beeinflussen kann.

Den Umstand, dass der Irrtum noch vor dem Kauf auf der Internetseite des Shop-Anbieters richtig gestellt werde, läßt nach Auffassung des Gerichts die Wettbewerbswidrigkeit nicht entfallen, da es für das Irreführungsverbot allein auf die Werbung ansich ankomme. Der Shop-Anbieter hätte - so das Gericht - bei Preisänderungen eine zeitgleiche Weitergabe an die Produktsuchmaschine sicherstellen müssen.
Auch der Einwand des Shop-Anbieters, dass ein Gleichlauf beider Preisangaben nicht zu jedem Zeitpunkt möglich sei, wurde durch das Gericht abgewiesen, da der Shop-Anbieter auf Grund der nur einmal am Tag gegebenen Änderungsmöglichkeit in der Suchmaschine in Kauf nehme, dass der in der Werbung genannte Preis bereits bei der Veröffentlichung nicht mehr aktuell sei; auf die tatsächliche Abweichungsdauer komme es nicht an.

Ebenso wurde der Einwand des Shop-Betreibers, dass der Verkehr in Rechnung stellen müsse, dass zwischen Preisänderung und Anpassung der Suchmaschine ein gewisser Zeitraum vergehe, von den Stuttgarter Richtern verworfen. Die entschieden, dass ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher erwarte, dass im Zeitalter von „Realtime-Kursen“ Suchmaschinen auch „Realtime-Preise“ angeben. Zudem würden viele Verbraucher nicht damit rechnen, dass es während eines Tages - im laufenden Geschäftsbetrieb - Preiserhöhungen gebe. Sie gingen folglich davon aus, dass beabsichtigte Erhöhungen dem Suchmaschinenbetreiber rechtzeitig mitgeteilt werden, um im richtigen Moment in die Rangfolge aufgenommen werden zu können. Gerade eine Preissuchmaschine im Internet gewinne das Interesse der Verbraucher nur daraus, dass sie die genannten Preise als aktuell ansehen.
Die Entscheiung des OLG Stuttgart finden Sie hier.

Das OLG Stuttgart weicht in seiner Entscheidung diametral von der Rechtsprechung anderer Gerichte, so etwa des Oberlandesgerichts Hamburg, ab. Das OLG Hamburg hatte mit Beschluss vom 11.09.2006 - Az.: 3 W 152/06 - gegenteilig entschieden und festgestellt, dass eine Abweichung des in einer Preissuchmaschine angezeigten Verkaufspreises von dem späteren, tatsächlichen Preis im verlinkten Online-Shop, die nur für wenige Stunden besteht, eine lediglich unerhebliche und damit nicht abmahnfähige Wettbewerbsverletzung darstellt.
Die Entscheidung des OLG Hamburg finden Sie hier.

Das OLG Stuttgart hat eine Revision zugelassen, mal abwarten, ob der unterlegene Shop-Anbieter in die nächste Instanz geht.

RA Gerd M. Fuchs, BVDW-Justiziar: Das Urteil aus Stuttgart ist von grundsätzlicher Bedeutung. Shop-Anbietern kann man daher nur raten, Preisänderungen jeweils zeitnah an die Suchmaschinenbetreiber weiterzugeben und auch zu prüfen, ob diese dort aktualisiert werden, da sonst die Abmahnung des Wettbewerbers droht. Weiter wäre möglich, auf Preisaktualisierungen während des Tages gänzlich zu verzichten und sich an die Aktualisierungsintervalle der Preissuchmaschine zu halten.
Sofern der Shop-Anbieter dennoch seine Preise auch im laufenden Tagesgeschäft aktualisieren will, sollte er zumindest sicher stellen, dass die Preissuchmaschine den in der Suchmaschine gelisteten Produktpreis mit einen Zeitstempel versieht, so dass der Verbraucher erkennen kann, wann der Preis veröffentlicht wurde bzw. für welche Zeit dieser Preis maßgeblich war. Damit kann eine Irreführung der Verbraucher und somit eine Wettbewerbsverletzung gegenüber dem Marktkonkurrenten vermieden werden. 

 
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